IHR GUTES
RECHT!

Ob Hausdurchsuchung, drohende Verhaftung oder eine Einvernahme: Wer seine Rechte kennt und sich richtig verhält, hat schon viel gewonnen! Hier finden Sie wichtige Informationen, die Ihre Situation bei einer Strafverteidigung entscheidend erleichtern können!

Würden Sie einen Beinbruch von jemandem operieren lassen, der keine medizinische Ausbildung hat? Natürlich nicht! Warum sollten Sie dann bei einem Strafverfahren auf die Hilfe von einer Expertin verzichten? Schließlich greift dieses massiv in Ihr privates Leben und womöglich auch in das Ihrer Familie oder Ihres Unternehmens ein. Bitte bedenken Sie: Bereits die erste Aussage vom Beschuldigten ist entscheidend für das gesamte Verfahren! Zögern Sie deshalb nicht, schnellstmöglich eine versierte Strafverteidigung zu kontaktieren, die ein Ermittlungsverfahren von Beginn an in lösungsorientierte Bahnen lenkt!

Aus Sicht einer erfahrenen Anwältin für Strafrecht muss der Rat ganz klar lauten: Machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben! Ohne den Akteninhalt genau zu kennen, ist jede Aussage nachteilig. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass Sie den Sachverhalt aufklären wollen. Aber: Jedes Wort kann gegen Sie verwendet werden und bleibt bis zu Ihrer Verurteilung im Akt eingetragen. Kontaktieren Sie sobald wie möglich die Strafverteidigerin Ihres Vertrauens!

Eine Hausdurchsuchung ist eine belastende Situation. Bewahren Sie trotzdem Ruhe und rufen Sie sofort die Strafverteidigerin Ihres Vertrauens an. Sie kann Ihnen wichtige Verhaltenstipps geben. Vorab einige wichtige Informationen:
 
  • Nutzen Sie unbedingt Ihr Recht zu schweigen und sprechen Sie zuerst mit Ihrer Anwältin!
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen, fotografieren Sie diesen oder lassen Sie sich eine Kopie anfertigen. Bestehen Sie außerdem darauf, dass eine Vertrauensperson (idealerweise Ihre Strafverteidigerin) zugegen ist. 
  • Vernichten Sie keine Beweisgegenstände, denn durch diese Vorgehensweise droht Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr.
  • Lassen Sie sich keinesfalls zu einer „freiwilligen Nachschau“ überreden. Eine solche Nachschau kann durch Ihre Anwältin nicht mehr rechtlich bekämpft werden. Geben Sie einzelne Gegenstände freiwillig nur nach Rücksprache mit Ihrer Strafverteidigerin heraus.

Die Diversion ist die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, bei hinreichend geklärtem Sachverhalt auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens zu verzichten. Die Beschuldigten bzw. Angeklagten bekommen im Fall der Diversion das Angebot, sich einer belastenden Maßnahme zu unterziehen. Dies kann beispielsweise eine gemeinnützige Arbeit oder eine Probezeit mit Bewährungshilfe sein. Ein Geständnis ist keine Voraussetzung für eine Diversion. Allerdings muss Verantwortung für die Tat übernommen werden. Wenn ein Strafverfahren mittels Diversion beendet wird, erfolgt kein Schuldspruch und keine formelle Verurteilung. Es erfolgt auch keine Eintragung im Strafregister!

Nach Verkündung des Urteils haben Angeklagte prinzipiell drei Möglichkeiten:

1. Sie können sofort erklären, das Urteil anzunehmen und auf ein Rechtsmittel zu verzichten. Aber Achtung: Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden!

2. Sie können sofort erklären, dass sie ein Rechtsmittel anmelden.

3. Sie können keine Erklärung abgeben, wodurch Angeklagte drei Tage Bedenkzeit haben. Verfällt die Frist, wird das Urteil rechtskräftig. Ausnahme: In jenen Verfahren, in denen Angeklagte nicht durch einen Verteidiger vertreten sind, ist die Abgabe eines sofortigen Rechtsmittelverzichts noch nicht endgültig. Innerhalb von drei Tagen können Angeklagte sich mit einer Verteidigerin beraten und ein Rechtsmittel anmelden. Verstreicht diese Frist, wird ein Rechtsmittelverzicht gültig.

Mit Recht an Ihrer Seite.

Mercedes Vollmann-Schultes LL.M.
Strafverteidigerin

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